Können Sie Töne sehen?

Können Sie Töne sehen?

22. März 2019 von debakom

Tonhaltigkeit objektiv bewerten kann bei der Beurteilung entscheidend sein.

Bei der Berechnung des Beurteilungspegel nach TA Lärm, ist bei dem Vorhandensein eines Tones ein Zuschlag für Ton – und Informationshaltigkeit zu berücksichtigen. So kann z.B. ein Pfeifton zu einem Zuschlag direkt auf den Beurteilungspegel führen. Dieser Pfeifton kann je nach Stärke mit einem Zuschlag von 3 dB oder 6 dB berücksichtigt werden.

Wer entscheidet über die Höhe des Zuschlages?

In der Praxis wird dies oft subjektiv durch den Gutachter vor Ort beurteilt und entschieden. Das heißt der Beurteilungspegel bekommt dann einen Zuschlag von 3 dB oder 6 dB die der Gutachter subjektiv entscheidet. In der Regel wird ein Zuschlag von 3 dB vergeben, wenn der Gutachter den Ton deutlich wahrnehmen kann. 6 dB werden meist erst vergeben, wenn der Ton im Vergleich zu allen anderen Geräuschen dominierend ist. 

Wie sieht die objektive Bewertung aus? 

Die TA Lärm gibt hier die DIN 45681 an. Danach kann ein möglicher Ton im Schmalbandspektrum (auch FFT-Spektrum genannt) sichtbar gemacht und ein Tonzuschlag rechnerisch ermittelt werden. Die tonale Komponente kann dabei bei einer einzelnen Frequenz oder einer Frequenzgruppe sein. Der Tonzuschlag kann dabei dann ganzzahlig zwischen 1 dB und 6 dB liegen. So kann eine detaillierte Betrachtung der Frequenzstruktur und der Berechnung von Tonalität zu einem objektiven Zuschlag führen. 

Um diese Berechnungen jedoch durchführen zu können, müssen Schmalbandspektren mit einer Frequenzauflösung von 2 Hz – 4 Hz bei der Immissionsmessung (also am Messort in der Nachbarschaft) vorliegen.