Vergleich des Messwertes mit dem Richtwert – VDI 3723

Vergleich des Messwertes mit dem Richtwert – VDI 3723

21. Februar 2020 von debakom

Nach TA Lärm A.3.5 ist die Qualität einer Schallmessung im Gutachten/Messbericht mit anzugeben. Mit Verweis durch die Mess-Norm DIN 45645-1 (Ziffer 6.5.2 und Ziffer 8) auf die VDI 3723, ist eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes unter Einbeziehung der Qualität der Messung zu bewerten.

Dabei wird die Qualität einer Schallmessung durch den Vertrauensbereich einer Messung gekennzeichnet. Je höher die Anzahl an einzelnen Stichproben ist, desto kleiner ist in der Regel der Vertrauensbereich.

Nach TA Lärm ist bei Schallmessung der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels (TA Lärm A.3.3.7) und dessen Messunsicherheit (Vertrauensbereich) zu bestimmen. Dieser wird dann bei der Bewertung zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes mit dem Immissionsrichtwert verglichen.

Es wird in 3 Fälle unterschieden. Die folgende Abbildung der VDI 3723-2 zeigt dabei die Unterscheidung in die 3 Fälle.

Der gezeigte Kreis stellt den Wert des maßgeblichen Beurteilungspegels dar, die daran angebundenen Linien, den Vertrauensbereich, der sich durch die Anzahl an Stichproben ermitteln lässt.


Abbildung.1: VDI 3723-2, 7.1 Vergleich im Regelfall, Quelle: VDI 3723 Blatt 2:2006-03

A – Fall 1: Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels liegt inkl. der Messunsicherheit unterhalb des Immissionswertes (IW). Daraus folgt, dass der Immissionswert sicher eingehalten ist

B – Fall 2.1: Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels liegt unterhalb des Immissionswertes (IW) die Messunsicherheit darüber.

B – Fall 2.2: Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels liegt oberhalb des Immissionswertes (IW) die Messunsicherheit darunter.

Die Fäll 2.1 und 2.2 sind somit nach VDI 3723-2 im statistischen Sinne nicht entscheidbar. Daraus folgt, dass die Qualität und dem damit verbundenen Vertrauensbereiches durch weitere Messungen verbessert werden sollte. Um jedoch eine Entscheidung herbeiführen zu können, ist nach VDI 3723-2 (Anmerkung 3) eine Einhaltung des Immissionswertes dann gegeben, wenn der beurteilungsrelevante Kennwert kleiner gleich dem Immissionswert ist, und die Obergrenze des Vertrauensbereiches kleiner als der um 3 dB erhöhte Immissionswert ist.

C – Fall 3: Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels liegt inkl. der Messunsicherheit oberhalb des Immissionswertes (IW). Daraus folgt, dass der Immissionswert sicher überschritten ist.