Zweite Verordnung zur Änderung der 16.BImSchV tritt am 01. März 2021 in Kraft
Am 31.10.2019 wurde durch das Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 bekannt gemacht (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), die die veraltete RLS-90 ablösen soll. Zudem wurde eine rechtsverbindliche Festlegung der Korrekturwerte für Straßendeckschichttypen eingeführt, die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698).
Nun hat am 04. November 2020 die Bundesregierung die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) beschlossen, worin die oben erwähnten Richtlinie und Prüfvorschriften in die bestehende 16. BImSchV aufgenommen werden sollen. Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin, wenn „vor dem Ablauf des 01. März 2021 der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.“